Brandschutztüren spielen eine wichtige Rolle im vorbeugenden Brandschutz. Die in der Regel selbstschließenden Türen sollen in erster Linie Öffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen den Durchtritt von Feuer sichern.
Die zuverlässige Funktion von Brandschutztüren hängt nicht nur von der Herstellung und vom korrekten Einbau ab, sondern auch von
einer regelmäßigen Kontrolle hinsichtlich ihrer Funktion und Eigenschaften.
Je nach Nutzung, Umgebungsbedingungen und Gefährdungssituation müssen diese Einrichtungen in bestimmten Abständen regelmäßig überprüft werden. Dies geschieht zum einen durch den Betreiber der baulichen Anlage in regelmäßigen Abständen, z.B. monatlich, zum anderen durch befähigte Personen mit entsprechender Qualifikation zur Durchführung dieser Tätigkeit. Weiterhin können zusätzliche bauaufsichtlich geforderte Prüfungen durch Sachkundige gemäß der Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslands verpflichtend sein.
Pflichten des Betreibers
Die Verpflichtungen des Betreibers bzw. Arbeitgebers lassen sich u.a. aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, hier ASR A1.7. Türen und Tore, entnehmen. Diese Technische Regel dürfte fast überall anwendbar sein, da die meisten Türen in Arbeitsstätten verbaut sind.
In § 2 Anwendungsbereich heißt es dazu:
(1) Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen.
Prüfung durch den Betreiber
In Punkt 10.2 Abs. 3 ASR A1.7 steht dazu:
Instandhaltung/Prüfung durch Sachkundige
In Punkt 10 dieser ASR werden weiterhin die Pflichten zur Instandhaltung der Türen aufgeführt:
10.1 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung
(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs-und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. Der Hersteller sollte mit einbezogen werden.
10.2 Sicherheitstechnische Prüfung
(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z.B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.
(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z.B. Feststellanlagen einmal jährlich durch den Sachkundigen).
(4) Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein.